Die Aufgaben des örtlichen
Personalrats:
Als die von Ihnen gewählte Personalvertretung, sind wir ein völlig eigenständiges Gremium.
Wir sind Niemandem außer Ihnen verpflichtet und nehmen uns gerne Ihrer Anliegen an.
Personalratsmitglieder unterliegen übrigens in allen Angelegenheiten
absoluter Verschwiegenheitspflicht!
Ihr Örtlicher Personalrat ist für Sie in vielen Situationen ein verlässlicher Ansprechpartner.
Wir setzen uns für Sie ein! Wenn Sie es wünschen, auch im persönlichen Gespräch mit Ihrer Schulleitung oder dem Schulamt. Wir können Ihnen übrigens am besten helfen, wenn wir von Problemen so früh wie möglich erfahren. Sprechen Sie uns an!
Wir beraten z.B. bezüglich...
- Einstellung, Verbeamtung
- Dienstliche Beurteilung
- Versetzung, Abordnung
- Mobile Reserve
- Teilzeit, Beurlaubung
- Pensionierung
- Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit
- Dienstunfall
- Wiedereingliederung nach längerer Krankheit
- Schwerbehindertenvertretung
- Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Diskriminierung, Mobbing
- Konflikte im beruflichen Umfeld
- Sensible Dienstgespräche
- Datenschutz
- Evaluation
- Fortbildung, Lehrerausbildung
- ...
Unsere Aufgaben sind gesetzlich im Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BPVG) verankert:
Der Personalrat hat …
- Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
- dafür zu sorgen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarun-gen und …
durchgeführt werden,
- Anregungen und Beschwerden von Be-schäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhand-lung mit dem Leiter
der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken,
- die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen zu fördern.
- mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten,
- bei Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und beim beruflichen Fortkommen auf die Gleichbehandlung von Frauen und
Männern zu achten.
(aus BPVG Art. 69.1)